Rechtssicherheit für alle, die fremde Videos auf ihren Seiten einbetten wollen: Der EuGH hat jetzt entschieden, dass das so genannte Framing nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Trotzdem: Ein Freibrief ist dieses Urteil natürlich nicht…

Bewegtbild als Inhalt auf die eigene Seite packen? Das war noch nie so gefragt – und noch nie so einfach: Plattformen wie YouTube und Vimeo drängen einem die Möglichkeit, die Videos zu framen, mit so genannten embedding codes förmlich auf. Eine Zeit lang allerdings herrschte Unsicherheit. Weil eine Klage vor Gericht (mal wieder) die Grundsatzrage aufwarf: Ist es nicht ein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn man fremde Videos in seine eigene Seite einbindet und damit de facto zu seinem Eigentum erklärt? Der EuGH hat jetzt zumindest eines generell festgehalten: Grundsätzlich bleibt Framing erlaubt und ist kein Verstoß gegen Urheberrechte.
Trotzdem: Beim Umgang und beim Einbauen von fremden Videos ist deshalb noch lange nicht alles nach Belieben erlaubt. Eine kurze Übersicht – darüber was geht und was nicht.
Muss ich bei jedem Video die Urheberrechte klären?
Die einfache Antwort lautet: jein. Grundsätzlich darf man davon ausgehen, dass ein Video mit embedding code genau aus diesem Grund einen solchen Code bekommen hat: Der Inhaber des Videos möchte, dass das Video auf anderen Seiten geteilt wird.
Trotzdem ist dieses Urteil kein Freibrief für alles und jeden. Weil die Justiz schon ein bisschen mitdenken voraussetzt Wenn also erkennbar ist, dass es sich bei einem Video um einen Verstoß gegen das Urheberecht handelt und man bindet es dennoch ein, dann kann man sich nicht auf Unwissenheit berufen. Oder darauf, dass man ja nur gefragt habe.
Darf ich Videos hinter einer Paywall einbinden?
Nein. Wenn das Framing nur der Versuch ist, eine Bezahlschranke zu umgehen, ist es illegal.
Was ist mit Twitter, Facebook & Co?
Framing ist keine Technologie mehr, die es ausschließlich bei Videoportalen gibt. Auch soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter bieten die Möglichkeit an, fremde Statusmeldungen und Updates auf eigene Seiten einzubinden.
Den vollständigen Text der Gerichts-Entscheidung finden Sie hier.