Das Landgericht Köln hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW Vertragsklauseln der Deutschen Telekom für unzulässig erklärt, die eine Drosselung des Surftempos bei Internet-Flatrates vorsehen.
Laut den Vertragsbedingungen für Festnetz-Verträge („Call-&-Surf“, „Entertain“) soll die Drosselung greifen, sobald ein vom jeweiligen Tarif abhängiges Datenvolumen (z.B. 75 GB) im Monat überschritten wird. In der Spitze soll das Surftempo dabei auf bis zu gerade mal ein Prozent (2 Mbit/s) abgesenkt werden. Ausgenommen davon soll lediglich die Nutzung des kostenpflichtigen Internet-Fernsehens (IPTV) der Telekom namens „Entertain“ sein.
Die Telekom kann gegen diese Entscheidung allerdings in Berufung gehen. Der Rechtsstreit darüber kann also ggf. noch Jahre andauern.