Webvideos 27. April 2013

Videos einbetten: Legal? Egal!

by Christian Jakubetz

Vorsicht beim Einbinden von fremdem Videos: Die Rechtslage ist nicht nur seit Jahren ungeklärt – der BGH hat zudem inzwischen angedeutet, dass er das Framing von Videos generell anders bewertet als einen „normalen“ Link. Oder anders gesagt: Selbst dann, wenn ein Video ganz legal auf YouTube hochgeladen wurde, heißt das womöglich noch lange nicht, dass man es ohne generelle Erlaubnis auf seiner eigenen Seite einbinden darf.

embedding
Selbst dann, wenn der Urheber das Einbinden eines Videos in seinen Einstellungen ausdrücklich erlaubt: Das „Embedding“ kann ggf. dennoch eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Das Thema gehört immer noch zu den komplizierteren im Onlinejournalismus: fremde Videos einbetten. Das Thema ist deswegen so schwierig, weil die Rechtslage an wichtigen Stellen ungeklärt ist. Der Bundesgerichtshof hat in einer mündlichen Verhandlung im April dazu beigetragen, dass die Unsicherheit momentan wieder so groß wie lange nicht mehr ist. Zumindest hat der BGH durchscheinen lassen, dass spätestens dann, wenn ein Urheber eines Videos mit einer Einbindung auf einer Seite nicht einverstanden ist, eine Urheberrechtsverletzung vorliegen könnte.Grundsätzlich dreht sich dabei die ganze Debatte mehr oder weniger um eine Frage: Ist das Einbinden eines Videos gleichzustellen mit einem Link? Oder macht jemand ein Video selbst öffentlich, auch wenn es bereits bei YouTube veröffentlicht? Ein kleiner, aber sehr feiner und entscheidender Unterschied.

Das klingt erst einmal verwirrend, weil ja im Regelfall (solange man von legal hochgeladenem Content spricht) der Urheber selber das Video bei beispielsweise YouTube hochgeladen hat. Zudem hat jeder Nutzer auch die Möglichkeit, die Embedding-Funktion von Videos auszuschalten. Wenn also jemand ein Video hochlädt, es öffentlich macht und die Embedding-Funktion aktiviert lässt – müsste man dann nicht davon ausgehen, dass er selbstverständlich auch mit der Weiterverbreitung des Videos durch das sogenannte „Framing“ auf anderen Seiten einverstanden ist? So argumentieren wenigstens die Befürworter dieser Regelung. Der BGH allerdings, der eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen hat, ließ zumindest durchblicken, dass aus seiner Sicht Framing eine andere Qualität hat als ein normaler Link. Insbesondere stört sich das Gericht daran, dass Videos durch Framing in einen ganz anderen als den ursprünglichen Kontext eingebunden werden könnten. Dadurch sei möglicherweise das Urheberrecht auch dann betroffen, wenn das Video regulär auf YouTube hochgeladen und die Embedding-Funktion nicht deaktiviert wurde.

Kleine Rechtskunde

Der Umgang mit (bewegtem) Bild ist aus juristischer Sicht nicht wirklich einfach. Wer genau wissen will, was er darf und was nicht und auf welche Bestimmungen sich mögliche Rechtsverletzungen gründen, findet hier einen ausführlichen und auch für Nicht-Juristen verständlichen Überblick.

Kurz zusammengefasst stehen sich also zwei Positionen gegenüber. Die eine sagt: Wenn jemand ein Video hochlädt und die Embedding-Funktion nicht deaktiviert, muss er damit rechnen, dass sein Video auch auf anderen Seiten eingebunden wird. Die andere Seite sagt: Es kommt immer auf den Zusammenhang an, die grundsätzliche Möglichkeit, ein Video einzubinden, beinhaltet noch lange nicht die Erlaubnis für jeden, es in einem beliebigen Zusammenhang zu verwenden. Zumal sich derjenige, der das Video einbindet, das Material auch zu eigen mache. Präziser gesagt: Er bindet es demnach nicht einfach nur ein oder verweist darauf, sondern macht es selbst öffentlich zugänglich. Wer allerdings eben nicht einfach nur linkt, sondern Inhalt öffentlich zugänglich macht, braucht dafür generell eine Zustimmung des Urhebers.  Zumindest bei dieser Argumentation hat der BGH bereits erkennen lassen, Framing tatsächlich eine andere Qualität zuzubilligen als einem Link.

Unter dem Strich bleibt auch nach mehreren Jahren der Diskussionen und unterschiedlichen Rechtsauffassungen ein Zustand, der beim Einbinden von Videos zumindest Vorsicht angebracht macht. Wirkich auf der sicheren Seite ist man aktuell demnach nur

  • bei Videos, die man selbst erstellt hat, sofern man bei diesen Videos nicht Material verwendet hat, das urheberrechtlich geschützt oder (bspw. bei Musik) GEMA-lizensiert ist. 
  • bei Videos, für deren Einbindung man sich das explizite Einverständnis des Urhebers eingeholt hat.

Mit allem anderen begibt man sich auf mehr oder weniger dünnes Eis. Der BGH will seine Entscheidung im vorliegenden Fall am 16. Mai bekanntgeben.

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